Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma thermo-pack Kunststoff-Folien-GmbH |
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1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unseren
gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden. Sie gelten insbesondere
für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf
sie Bezug genommen wird.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln unseren
gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden
abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden wie Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, und
zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäftsbedingungen
abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Spätestens mit
der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als angenommen.
1.3 Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Nebenabreden
bzw. Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote, Auftragsbestätigungen, Werkzeuge,
Entwürfe, Mehr- oder Minderlieferungen
2.1 Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung. Unsere Angebote sind grundsätzlich
freibleibend. Haben wir ausnahmsweise ein verbindliches mündliches oder
schriftliches Angebot abgegeben und ist dieses vom Kunden fristgerecht
angenommen, ist gleichfalls unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend, es sei denn, der Kunde hat ihr unverzüglich widersprochen.
2.2 Alle Angaben über die Eigenschaften unserer Produkte in
Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Unterlagen, die beiden
beigefügt sind, unterliegen für ihre Überprüfung den Toleranzen der
derzeit gültigen GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen-Folien.
Soweit darüber hinaus unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen
Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben
oder Muster beigefügt sind, sind sie nur verbindlich, soweit sie
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
2.3 Bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern im Angebot
oder in der Auftragsbestätigung gilt das, was vereinbart werden sollte
oder – wenn dies nicht feststellbar ist – billigerweise ohne den
Schreib- und Rechenfehler vereinbart worden wäre.
2.4 Die gänzliche oder teilweise Erstattung oder Übernahme von
Werkzeugkosten für Werkzeuge, die speziell zur Ausführung des
Kundenauftrages gefertigt worden sind, gibt dem Kunden keinen Anspruch
auf das Eigentum an diesen Werkzeugen. Diese bleiben in jedem Fall unser
Eigentum, und zwar unabhängig von eventuellen gewerblichen Schutzrechten
des Kunden an mit diesen Werkzeugen in Verbindung stehenden
schutzrechtsfähigen Motiven.
2.5 Unterlagen über unsere Produkte, insbesondere Entwürfe,
Angaben von Zusammensetzungen, Zeichnungen, bleiben in jedem Fall in
unserem Eigentum unter Einschluss von immateriellen Schutzrechten wie
Patenten, Urheberrechten, und zwar auch dann, wenn es zur Erteilung
eines Auftrags kommt. Das Recht zu ihrer Benutzung und Vervielfältigung
steht daher ausschließlich uns zu. Sind in den Entwürfen Vorlagen des
Kunden enthalten, so beziehen sich die vorstehenden Regelungen
ausschließlich auf den von uns gestalteten Teil der Entwürfe.
Archivierung der Druckunterlagen: Elektronische Druckdaten mind. 5 Jahre
auf Datenträger, sonstige Druckunterlagen wie Entwürfe, Klischees und
Filme max. 2 Jahre in entsprechender Ablage. Danach kann ohne
Rücksprache mit dem Kunden eine unentgeltliche Entsorgung erfolgen.
2.6 Mehr- oder Minderlieferungen können aus technischen Gründen
notwendig werden und sind deshalb bei einem Auftragswert bis zu 2.500 €
zu 15 % darüber bis zu 10 % der Gesamtmenge gestattet. Bei
Mehrlieferungen erhöht sich der Auftragspreis, bei Minderlieferungen
reduziert er sich entsprechend.
3. Prüfungspflicht des Kunden
3.1 Gegenstand des uns erteilten Auftrages ist ausschließlich die
ordnungsgemäße Herstellung der Ware. Die Prüfung, ob die von uns
hergestellte Ware für den vom Kunden vorgesehenen Zweck, insbesondere
für die Verpackung der vom Kunden vorgesehenen Produkte, geeignet ist,
obliegt in jeder Beziehung, insbesondere für die Stabilität und
Funktionalität, allein dem Kunden. Wir sind auf Anfrage bereit, dem
Kunden für diese Prüfungen seiner Anforderungen Mustermaterialien zur
Verfügung zu stellen; eine Berechnung behalten wir uns vor.
3.2 Der Kunde hat uns von allen mit den von ihm übergebenen
Markenzeichen, Warenzeichen, Warenaufmachung, Werbetexten,
Produkthinweisen und -warnungen usw. im Zusammenhang stehenden
Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen, wenn wir bei der
Durchführung des Auftrages Rechte Dritter hieran verletzen.
Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die
Herstellung und Lieferung der Ware für den Kunden, sind wir - ohne zur
Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede
weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz nach § 280 BGB zu
verlangen.
4. Preise, Zahlungsfristen, Zahlungsverzug,
Aufrechnung
4.1 Der Kunde hat den in der Auftragsbestätigung angegebenen
Preis zuzüglich ausgewiesener Zusatzkosten und der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Preis versteht sich, soweit nichts
anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Versand, Verpackung und
Versicherung.
4.2 Der Rechnungsbetrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Rechnungsdatum
zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in
Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen
des Zahlungsverzugs. Bei Zahlungsverzug sind wir des Weiteren
berechtigt, die Gesamtforderung aus unserer Geschäftsverbindung fällig
zu stellen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und
werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
4.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den
Betrag verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber
und nach Vereinbarung, Wechsel zusätzlich nur unter der Voraussetzung
ihrer Diskontierbarkeit, angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der
Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.
4.4 Stimmen wir einer Bezahlung des Kaufpreises in Form des
Scheck-Wechsel-Verfahrens (umgedrehter Wechsel) zu, so erfolgt die
Entgegennahme und Einlösung des Schecks nur erfüllungshalber. Unser
Anspruch auf den Kaufpreis erlischt erst mit Einlösung des Wechsels
durch den Kunden.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen uns Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu (§ 288, Abs. 2, BGB). Nehmen wir einen
forderungsübersteigenden Bankkredit in Anspruch, so können wir
stattdessen Zinsen in der Höhe, die uns die Bank in Rechnung stellt,
verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde
eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens
durch uns ist zulässig.
4.6 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen
Forderungen ist der Kunde nur für Forderungen berechtigt, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige
Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht, beschränkt auf Forderungen
des Kunden, aus demselben Vertragsverhältnis.
4.7 Tritt nach Erteilung des Auftrags eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird uns
eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst
nach Erteilung des Auftrags bekannt, so sind wir berechtigt, nach
eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
5. Gewerbliche Schutzrechte,
Kreislaufwirtschaftgesetz
5.1. Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie
Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten
bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hier vom Kunden anteilig Kosten
vergütet werden. Der Kunde ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den
auf uns entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum
zu erwerben.
5.2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines
Auftrags bei uns Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so
werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstands nicht mit
übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für die Entwicklung
einen Kostenanteil trägt. Wir sind insbesondere berechtigt, diese
Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge
Dritter zu verwerten.
5.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir berechtigt, auf
den von uns hergestellten Liefergegenständen unser Firmenzeichen oder
eine Kenn-Nummer sichtbar anzubringen. Bei der Ausgestaltung haben wir
diese Hinweise möglichst in einem entsprechenden Abstand zu einer
etwaigen grafischen Ausgestaltung des Kunden zu positionieren.
5.4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe und anderes, die vom Kunden
ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt
auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen
und Entwürfe u. a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum
geht mit Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über.
5.5. Nach Beendigung des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, die
uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder Arbeitsmittel, die in
das Eigentum des Kunden übergangen sind, zurückzunehmen. Fordern wir den
Kunden zur Zurückname auf und kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht
innerhalb von 4 Wochen nach, so können wir die ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen und/oder in das Eigentum des Kunden übergegangenen
Unterlagen, insbesondere Klischees etc., nach Setzung einer Nachfrist
und Androhung vernichten. Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn wir
den Versuch unternehmen, den Kunden zur Abholung aufzufordern, der Kunde
jedoch unter der Adresse, die er uns bei Bestellung mitgeteilt hat,
nicht erreichbar ist und wir nachweisen, dass wir einen
Zustellungsversuch unter dieser Adresse unternommen haben. Die
vorstehende Regel gilt entsprechend für kundenspezifisch ausgestaltete
Druckformen, die vom Kunden ganz oder teilweise bezahlt wurden.
5.6. Eine Prüfung, ob die vom Kunden beigestellten Unterlagen
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte,
(Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen,
obliegt dem Kunde. Werden wir von Dritten wegen der Verwendung,
Verwertung oder Vervielfältigung der vom Kunden beigestellten Unterlagen
und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder
gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Kunde uns bei
der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen,
sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der uns
dadurch entsteht, zu ersetzen.
5.7. Bringen wir im Auftrag des Kunden auf die Produkte Zeichen
im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der
Verpackungsverordnung (z. B. „Der Grüne Punkt") auf, so gilt der Kunde
als „in Verkehrbringer" des Zeichens des Kreislaufwirtschaftgesetzes im
Sinne der Verpackungsverordnung und hat somit die Gebühren abzuführen.
Verstößt der Kunde gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
bzw. der Verpackungsverordnung und werden wir deshalb in Anspruch
genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang
anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
5.8. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht
an dem Dualen System Deutschland GmbH beteiligt, die gelieferte
Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im
Sinne der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung
zurückzunehmen und der in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen
Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung eine
Rücknahmeverpflichtung unsererseits, so ist Erfüllungsort für die
Rückgabe der Verpackung durch den Kunden der Sitz unseres Unternehmens.
Verletzt der Kunde die in den Sätzen 1 und 2 übernommenen
Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, dass gegen uns eine
Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Verordnung über die Vermeidung von
Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Kunde verpflichtet, uns
von dieser
Zahlungspflicht freizustellen. Haben wir die Geldbuße bereits gezahlt,
so hat der Kunde uns diesen Betrag zu erstatten.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Teillieferungen
6.1 Angaben des Kunden über die Lieferfrist sind unverbindlich,
bis wir sie ausdrücklich, bei vom Kunden angegebenen Fixterminen
schriftlich, bestätigt haben. Bestätigen wir dem Kunden in der
Auftragsbestätigung einen anderen Liefertermin als den, den er in seinem
Auftrag angegeben hat, so gilt der von uns genannte Liefertermin, wenn
der Kunde nicht binnen einer Woche widerspricht.
6.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung.
Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange noch nicht alle
Einzelheiten des Auftrags geklärt sind, insbesondere der Kunde noch
nicht alle Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben verschafft sowie eine
vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist kann nur
eingehalten werden, wenn der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt. Sie
ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf versandt oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
6.3 Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert,
verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der
Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu
vertretende Umstände gleich, welche uns die Lieferung unzumutbar
erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind
Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf,
behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche
Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebs im ganzen oder
wichtiger Abteilungen, durch den Ausfall unentbehrlicher
Fertigungsanlagen oder durch unvorhersehbaren hohen Krankenstand,
gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden,
Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbote. Der Beginn
und das Ende derartiger Umstände werden wir dem Kunden unverzüglich
mitteilen. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, sind beide
Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum
Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen.
6.4 Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns
zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn der Kunde uns eine
angemessene Nachfrist, die wenigstens drei Wochen betragen muss, gesetzt
hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Unabhängig von unserem
Verschulden kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für leichte
Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen, es sei denn, bei dem vereinbarten
Liefertermin handelt es sich um einen von uns ausdrücklich bestätigten
Fixtermin.
6.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Für Teillieferungen
können wir Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die
Zahlungsfristen gesondert.
7. Versand, Annahmeverzug des Kunden
7.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, und zwar auch
dann, wenn wir die Kosten tragen. Wir sind zum Abschluss einer
Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten
einer
Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr geht auf
den Kunden über, sobald die
Lieferung unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen
haben. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die
Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
7.2 Falls der Kunde nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat,
bestimmen wir das Transportmittel, den
Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu
sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewährt wird.
7.3 Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der
Produkte, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder wegen
Nichtbeachtung einer Versandanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit
von uns ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich ausnahmsweise um die
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
7.4 Bei Beschädigung oder Verlust der Produkte auf dem Transport
hat der Kunde beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu
veranlassen. Ansonsten ist in Bezug auf Transportmängel oder -verluste
die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.
7.5 Nimmt der Kunde versandfertig gemeldete Produkte schuldhaft
nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums ab, sind wir
berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und
die Zahlung des Auftragspreises zu verlangen oder nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Auftrags abzulehnen und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
8. Abnahme, Gewährleistung
8.1 Soweit unsere Leistung vom Kunden aufgrund
gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen abzunehmen ist, gilt die
Abnahme 14 Tage nach Übergang der Gefahr auf den Kunden als erklärt.
8.2 Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß § 437 BGB
verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Eventuelle Angaben von Mindesthaltbarkeiten durch den Kunden haben auf
die Gewährleistungsfrist keine Auswirkungen, führen insbesondere nicht
zu ihrer Verlängerung.
8.3 Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Kunden
keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Kunde nur Nachbesserung verlangen.
Statt der Nachbesserung sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt. Ein
Anspruch des Kunden auf Ersatzlieferung ist ausgeschlossen; dies gilt
insbesondere für aus dem Sortiment genommene Produkte sowie nach der
Abnahme der Produkte. Das Recht, unter den Vorraussetzungen des § 439,
Abs. 3, BGB die Nacherfüllung ganz zu verweigern, bleibt unberührt.
8.4 Der Kunde ist jedoch berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten
oder den Auftragspreis herabzusetzen, wenn die Nachbesserung
fehlschlägt.
8.5 Ein Mangel unserer Ware liegt nicht vor bei Abweichungen, die
sich im Rahmen von Ziff. 2.2 halten, bei Schwankungen des Drucks,
insbesondere der Druckfarben, die Folge der verwendeten Materialien bzw.
Drucktechniken und handelsüblich sind, bei Folgen unsachgemäßer Lagerung
durch den Kunden oder von Dritten; eine unsachgemäße Lagerung liegt
insbesondere vor, wenn die Ware einer Sonneneinstrahlung, insbesondere
einer UV-Bestrahlung, starken Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit sowie
Abgasen durch Flurfahrzeuge ausgesetzt wird, die nachteilige
Auswirkungen haben kann und bei einer sonst unsachgemäßen Behandlung der
Ware durch den Kunden oder von Dritten. Unsere Verpflichtung aus einer
Garantie bleibt unberührt.
8.6 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn eventuelle
Mängel unserer Leistung Folge von Pflichtverletzungen oder
Falschinformationen durch den Kunden sind.
8.7 Bei einer teilbaren Leistung beschränken sich die
Gewährleistungsrechte des Kunden auf den betroffenen Teil.
8.8 Die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen ist ohne
Auswirkungen auf Zahlungspflichten und Zahlungsfristen, es sei denn, wir
erkennen die geltend gemachten Nacherfüllungsansprüche an oder sie
werden rechtskräftig festgestellt. Ist dies nicht der Fall und erfüllt
der Kunde seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen
unsere vorstehend geregelten Nacherfüllungspflichten bis zur Erfüllung
der Zahlungspflichten.
8.9 Haben wir vor Erteilung des Auftrags aufgrund eines
entsprechenden Auftrags des Kunden eine Probecharge o. ä.
hergestellt, so liegt darin keine Übernahme einer Garantie i. S. d. §
443 BGB für die Eigenschaften der künftigen Produkte. Soweit
Abweichungen der Produkte von der Probecharge einen Mangel darstellen,
hat der Kunde deshalb nur die vorstehenden Rechte.
8.10 Eventuelle Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mangels
bleiben, unbeschadet der Ziffer 11 dieser Verkaufsbedingungen,
unberührt.
8.11 Die §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Erwerben wir an den von uns hergestellten Produkten nicht
wenigstens einen Miteigentumsanteil in der Höhe, der dem Verhältnis des
Wertes der von uns aufgewandten Herstellungskosten zuzüglich des Wertes
der von uns beigestellten Füllgüter und sonstigen Materialien zum Wert
der gesamten Produkte nach ihrer Herstellung entspricht, so überträgt
uns der Kunde hiermit einen Miteigentumsanteil in der vorgenannten Höhe.
9.2 Die gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum oder
Miteigentum, bis der Kunde alle Forderungen bezahlt hat, die wir jetzt
und künftig gegen ihn haben. Im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben die
gelieferten Produkte solange unser Eigentum, bis der Kunde auch den
Wechsel eingelöst hat.
9.3 Der Kunde darf die Produkte, an denen wir uns das Eigentum
oder Miteigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen
Geschäftsbetriebs verarbeiten, es sei denn, dass er sich im
Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall
der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an den durch die
Verarbeitung entstandenen neuen Sachen ein Miteigentumsanteil zusteht,
der dem Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten oder dem
Wert unseres Miteigentums an den Produkten im Verhältnis zum Wert der
anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Kunde verwahrt die
durch Verarbeitung entstandenen neuen Sachen für uns. Das gleiche gilt,
wenn der Kunde die Produkte, an denen wir uns das Eigentum oder
Miteigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen, insbesondere
mit anderen gleichartigen Produkten vermischt, vermengt oder verbindet.
9.4 Der Kunde darf die Produkte, an denen wir uns das Eigentum
oder Miteigentum vorbehalten haben oder an denen uns nach dem
vorstehenden Absatz Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen
Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug
befindet oder die Zahlungen
eingestellt hat. Er darf die Produkte nicht verpfänden oder zur
Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der
Kunde die Produkte, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller
unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen
seine Abnehmer mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und
Eigentumsvorbehalten ab. Wir können verlangen, dass der Kunde die
Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und
Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Kunde darf die uns
abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in
Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die
Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte in ein Kontokorrent aufgenommen,
so tritt der Kunde uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem
jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der
darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Produkte enthalten sind. Steht uns an den veräußerten
Produkten nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in
Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Werden Produkte, an denen wir uns
das Eigentum oder Miteigentum vorbehalten haben oder an denen uns nach
dem
vorstehenden Absatz Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Produkten
zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur
in Höhe des Rechnungswertes der von uns hergestellten Produkte.
9.5 Der Kunde hat uns sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu
machen und zu widersprechen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Produkte oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte
zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung
zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen,
Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Kunde zu
erstatten.
10. Eigentumsvorbehalt im Export
Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur
Wirksamkeit des in Ziff. 9 genannten
Eigentumsvorbehalt oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte von uns
bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat uns der Kunde hierauf
hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt
das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu,
gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem
Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art
ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den
Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf
seine Kosten andere Sicherheiten an den gelieferten Produkten oder
sonstige Sicherheiten zu verschaffen.
11. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der
Geschäftsverbindung mit uns entstehen, wird ausgeschlossen.
12. Haftung
12.1 Schadensersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
12.2 Der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 12.1 gilt nicht im Falle
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer
Garantie, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die leicht
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
12.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf eine Million € beschränkt.
Über die vorstehende Haftungsbeschränkung hinaus haften wir im Umfang
unseres Versicherungsschutzes, dabei sind für den Umfang des
Versicherungsschutzes alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres zu
berücksichtigen. Ziff. 12.1 und 12.2 gelten auch bei grob fahrlässigem
Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn der Kunde Unternehmer ist.
12.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Lieferanten.
13. Ausübung der Rechte des Kunden
13.1 Hat uns der Kunde gemäß §§ 281, 323 BGB eine angemessene
Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt und ist die Frist
erfolglos abgelaufen, so hat er uns binnen zwei Wochen seit Zugang einer
entsprechenden schriftlichen Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob er
Schadenersatz statt der Leistung geltend macht bzw. vom gesamten Vertrag
zurücktritt.
13.2 Teilt er dies nicht rechtzeitig mit, scheiden Rechte aus §§
281, 323 BGB aus.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist 74405
Gaildorf, Deutschland.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unter Einschluss der
Klagen aus Schecks und Wechseln ist 70173 Stuttgart, Deutschland, soweit
der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der
Bundesrepublik Deutschland keinen Gerichtsstand hat. Wir sind
berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
15. Rechtswahl
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG)
wird ausgeschlossen.
16. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen Bedingungen eine
Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
gilt diejenige wirksame
Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung
als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser
Bedingungen vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von
vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer
Bestimmung auf einem in diesen Bedingungen normierten Maß der Leistung
oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem gewollten möglichst
nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle
des Vereinbarten.
[Stand 01.2008] |