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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma thermo-pack Kunststoff-Folien-GmbH


1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden. Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden
abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wie Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
1.3 Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.


2. Angebote, Auftragsbestätigungen, Werkzeuge, Entwürfe, Mehr- oder Minderlieferungen
2.1
Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Haben wir ausnahmsweise ein verbindliches mündliches oder schriftliches Angebot abgegeben und ist dieses vom Kunden fristgerecht angenommen, ist gleichfalls unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Kunde hat ihr unverzüglich widersprochen.
2.2 Alle Angaben über die Eigenschaften unserer Produkte in Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Unterlagen, die beiden beigefügt sind, unterliegen für ihre Überprüfung den Toleranzen der derzeit gültigen GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen-Folien. Soweit darüber hinaus unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder Muster beigefügt sind, sind sie nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
2.3 Bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gilt das, was vereinbart werden sollte oder – wenn dies nicht feststellbar ist – billigerweise ohne den Schreib- und Rechenfehler vereinbart worden wäre.
2.4 Die gänzliche oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Werkzeugkosten für Werkzeuge, die speziell zur Ausführung des Kundenauftrages gefertigt worden sind, gibt dem Kunden keinen Anspruch auf das Eigentum an diesen Werkzeugen. Diese bleiben in jedem Fall unser Eigentum, und zwar unabhängig von eventuellen gewerblichen Schutzrechten des Kunden an mit diesen Werkzeugen in Verbindung stehenden schutzrechtsfähigen Motiven.
2.5 Unterlagen über unsere Produkte, insbesondere Entwürfe, Angaben von Zusammensetzungen, Zeichnungen, bleiben in jedem Fall in unserem Eigentum unter Einschluss von immateriellen Schutzrechten wie Patenten, Urheberrechten, und zwar auch dann, wenn es zur Erteilung eines Auftrags kommt. Das Recht zu ihrer Benutzung und Vervielfältigung steht daher ausschließlich uns zu. Sind in den Entwürfen Vorlagen des Kunden enthalten, so beziehen sich die vorstehenden Regelungen ausschließlich auf den von uns gestalteten Teil der Entwürfe. Archivierung der Druckunterlagen: Elektronische Druckdaten mind. 5 Jahre auf Datenträger, sonstige Druckunterlagen wie Entwürfe, Klischees und Filme max. 2 Jahre in entsprechender Ablage. Danach kann ohne Rücksprache mit dem Kunden eine unentgeltliche Entsorgung erfolgen.
2.6 Mehr- oder Minderlieferungen können aus technischen Gründen notwendig werden und sind deshalb bei einem Auftragswert bis zu 2.500 € zu 15 % darüber bis zu 10 % der Gesamtmenge gestattet. Bei Mehrlieferungen erhöht sich der Auftragspreis, bei Minderlieferungen reduziert er sich entsprechend.


3. Prüfungspflicht des Kunden
3.1 Gegenstand des uns erteilten Auftrages ist ausschließlich die ordnungsgemäße Herstellung der Ware. Die Prüfung, ob die von uns hergestellte Ware für den vom Kunden vorgesehenen Zweck, insbesondere für die Verpackung der vom Kunden vorgesehenen Produkte, geeignet ist, obliegt in jeder Beziehung, insbesondere für die Stabilität und Funktionalität, allein dem Kunden. Wir sind auf Anfrage bereit, dem Kunden für diese Prüfungen seiner Anforderungen Mustermaterialien zur Verfügung zu stellen; eine Berechnung behalten wir uns vor.
3.2 Der Kunde hat uns von allen mit den von ihm übergebenen Markenzeichen, Warenzeichen, Warenaufmachung, Werbetexten, Produkthinweisen und -warnungen usw. im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen, wenn wir bei der Durchführung des Auftrages Rechte Dritter hieran verletzen.
Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung der Ware für den Kunden, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz nach § 280 BGB zu verlangen.


4. Preise, Zahlungsfristen, Zahlungsverzug, Aufrechnung
4.1 Der Kunde hat den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis zuzüglich ausgewiesener Zusatzkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Preis versteht sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Versand, Verpackung und Versicherung.
4.2 Der Rechnungsbetrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Rechnungsdatum zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlungsverzug sind wir des Weiteren berechtigt, die Gesamtforderung aus unserer Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und nach Vereinbarung, Wechsel zusätzlich nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit, angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.
4.4 Stimmen wir einer Bezahlung des Kaufpreises in Form des Scheck-Wechsel-Verfahrens (umgedrehter Wechsel) zu, so erfolgt die Entgegennahme und Einlösung des Schecks nur erfüllungshalber. Unser Anspruch auf den Kaufpreis erlischt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen uns Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu (§ 288, Abs. 2, BGB). Nehmen wir einen forderungsübersteigenden Bankkredit in Anspruch, so können wir stattdessen Zinsen in der Höhe, die uns die Bank in Rechnung stellt, verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
4.6 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Kunde nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht, beschränkt auf Forderungen des Kunden, aus demselben Vertragsverhältnis.
4.7 Tritt nach Erteilung des Auftrags eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Erteilung des Auftrags bekannt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

5. Gewerbliche Schutzrechte, Kreislaufwirtschaftgesetz
5.1. Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hier vom Kunden anteilig Kosten vergütet werden. Der Kunde ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf uns entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.
5.2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrags bei uns Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstands nicht mit übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Wir sind insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
5.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir berechtigt, auf den von uns hergestellten Liefergegenständen unser Firmenzeichen oder eine Kenn-Nummer sichtbar anzubringen. Bei der Ausgestaltung haben wir diese Hinweise möglichst in einem entsprechenden Abstand zu einer etwaigen grafischen Ausgestaltung des Kunden zu positionieren.
5.4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe und anderes, die vom Kunden ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u. a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht mit Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über.
5.5. Nach Beendigung des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder Arbeitsmittel, die in das Eigentum des Kunden übergangen sind, zurückzunehmen. Fordern wir den Kunden zur Zurückname auf und kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach, so können wir die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder in das Eigentum des Kunden übergegangenen Unterlagen, insbesondere Klischees etc., nach Setzung einer Nachfrist und Androhung vernichten. Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn wir den Versuch unternehmen, den Kunden zur Abholung aufzufordern, der Kunde jedoch unter der Adresse, die er uns bei Bestellung mitgeteilt hat, nicht erreichbar ist und wir nachweisen, dass wir einen Zustellungsversuch unter dieser Adresse unternommen haben. Die vorstehende Regel gilt entsprechend für kundenspezifisch ausgestaltete Druckformen, die vom Kunden ganz oder teilweise bezahlt wurden.
5.6. Eine Prüfung, ob die vom Kunden beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Kunde. Werden wir von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Kunden beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Kunde uns bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen, sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.
5.7. Bringen wir im Auftrag des Kunden auf die Produkte Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung (z. B. „Der Grüne Punkt") auf, so gilt der Kunde als „in Verkehrbringer" des Zeichens des Kreislaufwirtschaftgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Kunde gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung und werden wir deshalb in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
5.8. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht an dem Dualen System Deutschland GmbH beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung eine Rücknahmeverpflichtung unsererseits, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Kunden der Sitz unseres Unternehmens. Verletzt der Kunde die in den Sätzen 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, dass gegen uns eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Kunde verpflichtet, uns von dieser
Zahlungspflicht freizustellen. Haben wir die Geldbuße bereits gezahlt, so hat der Kunde uns diesen Betrag zu erstatten.

6. Lieferfristen, Lieferverzug, Teillieferungen
6.1 Angaben des Kunden über die Lieferfrist sind unverbindlich, bis wir sie ausdrücklich, bei vom Kunden angegebenen Fixterminen schriftlich, bestätigt haben. Bestätigen wir dem Kunden in der Auftragsbestätigung einen anderen Liefertermin als den, den er in seinem Auftrag angegeben hat, so gilt der von uns genannte Liefertermin, wenn der Kunde nicht binnen einer Woche widerspricht.
6.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange noch nicht alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind, insbesondere der Kunde noch nicht alle Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben verschafft sowie eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist kann nur eingehalten werden, wenn der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt. Sie ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
6.3 Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebs im ganzen oder wichtiger Abteilungen, durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder durch unvorhersehbaren hohen Krankenstand, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbote. Der Beginn und das Ende derartiger Umstände werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, sind beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6.4 Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn der Kunde uns eine angemessene Nachfrist, die wenigstens drei Wochen betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Unabhängig von unserem Verschulden kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für leichte Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen, es sei denn, bei dem vereinbarten Liefertermin handelt es sich um einen von uns ausdrücklich bestätigten Fixtermin.
6.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Für Teillieferungen können wir Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

7. Versand, Annahmeverzug des Kunden
7.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn wir die Kosten tragen. Wir sind zum Abschluss einer Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten einer
Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die
Lieferung unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
7.2 Falls der Kunde nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den
Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewährt wird.
7.3 Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Produkte, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich ausnahmsweise um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
7.4 Bei Beschädigung oder Verlust der Produkte auf dem Transport hat der Kunde beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Ansonsten ist in Bezug auf Transportmängel oder -verluste die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.
7.5 Nimmt der Kunde versandfertig gemeldete Produkte schuldhaft nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums ab, sind wir berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und die Zahlung des Auftragspreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Auftrags abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

8. Abnahme, Gewährleistung
8.1 Soweit unsere Leistung vom Kunden aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen abzunehmen ist, gilt die Abnahme 14 Tage nach Übergang der Gefahr auf den Kunden als erklärt.
8.2 Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Eventuelle Angaben von Mindesthaltbarkeiten durch den Kunden haben auf die Gewährleistungsfrist keine Auswirkungen, führen insbesondere nicht zu ihrer Verlängerung.
8.3 Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Kunden keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Kunde nur Nachbesserung verlangen. Statt der Nachbesserung sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf Ersatzlieferung ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für aus dem Sortiment genommene Produkte sowie nach der Abnahme der Produkte. Das Recht, unter den Vorraussetzungen des § 439, Abs. 3, BGB die Nacherfüllung ganz zu verweigern, bleibt unberührt.
8.4 Der Kunde ist jedoch berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragspreis herabzusetzen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt.
8.5 Ein Mangel unserer Ware liegt nicht vor bei Abweichungen, die sich im Rahmen von Ziff. 2.2 halten, bei Schwankungen des Drucks, insbesondere der Druckfarben, die Folge der verwendeten Materialien bzw. Drucktechniken und handelsüblich sind, bei Folgen unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden oder von Dritten; eine unsachgemäße Lagerung liegt insbesondere vor, wenn die Ware einer Sonneneinstrahlung, insbesondere einer UV-Bestrahlung, starken Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit sowie Abgasen durch Flurfahrzeuge ausgesetzt wird, die nachteilige Auswirkungen haben kann und bei einer sonst unsachgemäßen Behandlung der Ware durch den Kunden oder von Dritten. Unsere Verpflichtung aus einer Garantie bleibt unberührt.
8.6 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn eventuelle Mängel unserer Leistung Folge von Pflichtverletzungen oder Falschinformationen durch den Kunden sind.
8.7 Bei einer teilbaren Leistung beschränken sich die Gewährleistungsrechte des Kunden auf den betroffenen Teil.
8.8 Die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen ist ohne Auswirkungen auf Zahlungspflichten und Zahlungsfristen, es sei denn, wir erkennen die geltend gemachten Nacherfüllungsansprüche an oder sie werden rechtskräftig festgestellt. Ist dies nicht der Fall und erfüllt der Kunde seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen unsere vorstehend geregelten Nacherfüllungspflichten bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten.
8.9 Haben wir vor Erteilung des Auftrags aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Kunden eine Probecharge  o. ä. hergestellt, so liegt darin keine Übernahme einer Garantie i. S. d. § 443 BGB für die Eigenschaften der künftigen Produkte. Soweit Abweichungen der Produkte von der Probecharge einen Mangel darstellen, hat der Kunde deshalb nur die vorstehenden Rechte.
8.10 Eventuelle Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mangels bleiben, unbeschadet der Ziffer 11 dieser Verkaufsbedingungen, unberührt.
8.11 Die §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Erwerben wir an den von uns hergestellten Produkten nicht wenigstens einen Miteigentumsanteil in der Höhe, der dem Verhältnis des Wertes der von uns aufgewandten Herstellungskosten zuzüglich des Wertes der von uns beigestellten Füllgüter und sonstigen Materialien zum Wert der gesamten Produkte nach ihrer Herstellung entspricht, so überträgt uns der Kunde hiermit einen Miteigentumsanteil in der vorgenannten Höhe.
9.2 Die gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum oder Miteigentum, bis der Kunde alle Forderungen bezahlt hat, die wir jetzt und künftig gegen ihn haben. Im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben die gelieferten Produkte solange unser Eigentum, bis der Kunde auch den Wechsel eingelöst hat.
9.3 Der Kunde darf die Produkte, an denen wir uns das Eigentum oder Miteigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs verarbeiten, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an den durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sachen ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten oder dem Wert unseres Miteigentums an den Produkten im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Kunde verwahrt die durch Verarbeitung entstandenen neuen Sachen für uns. Das gleiche gilt, wenn der Kunde die Produkte, an denen wir uns das Eigentum oder Miteigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen, insbesondere mit anderen gleichartigen Produkten vermischt, vermengt oder verbindet.
9.4 Der Kunde darf die Produkte, an denen wir uns das Eigentum oder Miteigentum vorbehalten haben oder an denen uns nach dem vorstehenden Absatz Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen
Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen
eingestellt hat. Er darf die Produkte nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der Kunde die Produkte, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Wir können verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Kunde darf die uns abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte enthalten sind. Steht uns an den veräußerten Produkten nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Werden Produkte, an denen wir uns das Eigentum oder Miteigentum vorbehalten haben oder an denen uns nach dem
vorstehenden Absatz Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns hergestellten Produkte.
9.5 Der Kunde hat uns sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen, Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Kunde zu erstatten.

10. Eigentumsvorbehalt im Export
Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in Ziff. 9 genannten
Eigentumsvorbehalt oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte von uns bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat uns der Kunde hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an den gelieferten Produkten oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.

11. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns entstehen, wird ausgeschlossen.

12. Haftung
12.1 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
12.2 Der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 12.1 gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
12.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf eine Million € beschränkt. Über die vorstehende Haftungsbeschränkung hinaus haften wir im Umfang unseres Versicherungsschutzes, dabei sind für den Umfang des Versicherungsschutzes alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres zu berücksichtigen. Ziff. 12.1 und 12.2 gelten auch bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn der Kunde Unternehmer ist.
12.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Lieferanten.
 
13. Ausübung der Rechte des Kunden
13.1 Hat uns der Kunde gemäß §§ 281, 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt und ist die Frist erfolglos abgelaufen, so hat er uns binnen zwei Wochen seit Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob er Schadenersatz statt der Leistung geltend macht bzw. vom gesamten Vertrag zurücktritt.
13.2 Teilt er dies nicht rechtzeitig mit, scheiden Rechte aus §§ 281, 323 BGB aus.
 
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist 74405 Gaildorf, Deutschland.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unter Einschluss der Klagen aus Schecks und Wechseln ist 70173 Stuttgart, Deutschland, soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gerichtsstand hat. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

15. Rechtswahl
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

16. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen Bedingungen eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame
Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Bedingungen vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesen Bedingungen normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.
 
[Stand 01.2008]

 
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